rechtlicher Hintergrund zu Critical Mass
von http://www.critical-mass-freiburg.de
Wichtig zu wissen – der rechtliche Hintergrund:
Wenn eine Gruppe RadfahrerInnen zufällig gemeinsam die gleiche Strecke fährt, so beansprucht sie u.U. auch die gesamte Straßenbreite. Ab einer Gruppengröße von 16 RadfahrerInnen dürfen diese eine Fahrspur in der ganzen Breite nutzen und müssen sich nicht mehr an den rechten Fahrbahnrand quetschen.
Dafür ist es wichtig, dass kompakt gefahren wird!
Daraus ergibt sich auch, dass Ampeln im Verband geschlossen überquert werden dürfen, d.h. wenn der vordere Teil der Gruppe eine grüne Ampel überfährt, darf der Rest der Gruppe folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf “rot“ umgesprungen ist. (LG Verden, Urteil v. 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88)
§27 [StVO] Verbände:
1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
2. Geschlossene Verbände, […] müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
Wichtig zu wissen – der rechtliche Hintergrund:
Wenn eine Gruppe RadfahrerInnen zufällig gemeinsam die gleiche Strecke fährt, so beansprucht sie u.U. auch die gesamte Straßenbreite. Ab einer Gruppengröße von 16 RadfahrerInnen dürfen diese eine Fahrspur in der ganzen Breite nutzen und müssen sich nicht mehr an den rechten Fahrbahnrand quetschen.
Dafür ist es wichtig, dass kompakt gefahren wird!
Daraus ergibt sich auch, dass Ampeln im Verband geschlossen überquert werden dürfen, d.h. wenn der vordere Teil der Gruppe eine grüne Ampel überfährt, darf der Rest der Gruppe folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf “rot“ umgesprungen ist. (LG Verden, Urteil v. 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88)
§27 [StVO] Verbände:
1. Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
2. Geschlossene Verbände, […] müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
3. Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist.
Trick - 6. Jul, 11:49
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